Reglement
Reglement für die Unterstützung von Produktionen durch den Verein visions sud est
EIN Gesuch wird nur akzeptiert, wenn das
Formular vollständig Ausgefüllt und
mit allen Unterlagen versehen ist.
Unvollständige gesuche werden
nicht berücksichtigt!
Länder, aus denen Produktionsfirmen ein Gesuch einreichen können
I. Grundlage
Unter dem Namen visions sud est existiert ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizer Zivilgesetzbuches.
II. Finanzielle Unterstützung
Art. 1 Ziele
- Förderung der unabhängigen Produktion von abendfüllenden (mind. 70 Minuten langen) Kinofilmen (Spielfilme oder Dokumentarfilme in Postproduktion - keine Kurzfilme, keine TV-Filme!) des Südens und des Ostens sowie des damit verbundenen Vertriebs in der Schweiz und in Europa. Diese Unterstützung versteht sich auch als Katalysator für die Filmproduktion im Ursprungsland.
- Alle Projekte, für die eine finanzielle Unterstützung beantragt wird, dürfen ausschliesslich von Produktionsfirmen des Südens (Afrika, Lateinamerika, Asien) oder Osteuropas (exkl. EU-Mitglieder) eingereicht werden, die in diesen Ländern regelmässig tätig sind. Unterstützt werden Filmschaffende aus diesen Ländern. Der Hauptteil des Projekts muss also in diesen Ländern und, ausser in Ausnahmefällen, in der lokalen oder regionalen Sprache gedreht werden.
Art. 2 Operativer Rahmen
(a) Auswahlverfahren:
Die vollständig eingereichten Spielfilm- oder Dokumentarfilmprojekte werden einer Expertenjury unterbreitet. Die Projekte müssen einstimmig ausgewählt werden. In besonderen Fällen kann die Jury die Meinung einer unabhängigen Person einholen.
(b) Die finanzielle Unterstützung besteht aus zwei Elementen:
- Produktionsbeitrag für Spielfilme, gestützt auf ein Dossier über die Machbarkeit des Projekts (mindestens 30% der Finanzierung müssen vor der Gesuchstellung bereits garantiert sein).
- Fertigstellungsbeitrag für Spiel- und Dokumentarfilme, gestützt auf das bereits erstellte Material und ein Fertigstellungskonzept.
- Ein Spielfilmprojekt wird mit maximal 50'000 Schweizer Franken für die Produktion oder maximal 20'000 Schweizer Franken für die Fertigstellung unterstützt. Ein Dokumentarfilm wird mit maximal 10'000 Schweizer Franken für die Fertigstellung unterstützt. Damit verbunden sind die globalen Vertriebsrechte in der Schweiz. Der gesprochene Betrag darf in keinem Fall 10% der aktuellen Mittel des Fonds übersteigen.
- visions sud est ist beteiligt am Programm Open Doors Factory des Film Festivals Locarno. Ein Gesuch um Unterstützung kann daher sowohl bei visions sud est als auch bei Open Doors eingereicht werden. Eine Unterstützung durch visions sud est schliesst aber eine Unterstützung durch Open Doors und umgekehrt aus.
- visions sud est ist in der Jury vertreten, die den Prix Visions Sud Est im Rahmen des Focus Talk am Festival Visions du Réel in Nyon vergibt. Ein Film, der in Nyon mit dem Prix Visions Sud Est ausgzeichnet wurde, kann nicht bei visions sud est eingereicht werden. Umgekehrt kann ein Film, der von visions sud est unterstützt wird, nicht für den Prix Visions Sud Est nominiert werden.
- Die DEZA (Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit) ist Partnerin des Fonds visions sud est. Ein Gesuch um Unterstützung kann daher sowohl bei visions sud est als auch bei einem Kooperationsbüro der DEZA im Ursprungsland des Films eingereicht werden. Eine Unterstützung durch visions sud est schliesst aber eine Unterstützung durch ein Kooperationsbüro der DEZA und umgekehrt aus.
- Ein Gesuch kann nicht nochmals zur Evaluation akzeptiert werden, wenn es bereits in einer früheren Gesuchsrunde in der gleichen Gesuchskategorie eingereicht und abgelehnt wurde. Ausserdem kann ein Projekt nur einmal von visions sud est unterstützt werden. D.h. wenn es bereits Unterstüzung für die Produktion von visions sud est erhält, kann kein Gesuch um Unterstützung für die Postproduktion für dasselbe Projekt eingereicht werden.
- Die Entscheide sind unwiderruflich und werden den Gesuchstellern unverzüglich mitgeteilt. Die Gesuchstellenden haben kein Anrecht auf eine Begründung des Entscheids.
Art. 3 Allgemeine Vergabebedingungen für Produktionsbeiträge
(a) Alle finanziellen Beiträge werden in Schweizer Franken festgelegt und ausbezahlt.
(b) Alle Anträge müssen unbedingt von der Produktionsgesellschaft des Projekts gemäss Artikel 1 eingereicht werden. Das Gesuch muss zur Bestätigung der Zustimmung des Regisseurs/der Regisseurin des Filmes mit der entsprechenden Unterschrift versehen sein.
(c) Zur korrekten Beurteilung der Qualität des Projekts müssen die Anträge für Produktionsbeiträge mit folgenden Unterlagen (ins Französische oder Englische übersetzt) eingereicht werden:
- Die Bestätigungen über den Status des Produzenten/der Produzentin sowie die Seriosität der Gesellschaft (offizielle Registrierung, Statuten, Filmografie usw.)
- Geeignete Unterlagen zur Prüfung der Qualität des Projekts (definitives Drehbuch, Absichtserklärung, Synopsis, Bio- und Filmografie des Regisseurs usw.)
- Belege zur Machbarkeit des Projekts (Drehplan, Finanzierungsplan, Kostenvoranschlag, eventuelle Koproduktions-Vereinbarungen usw.), inklusive Kopien der Dokumente, die zugesicherte oder angefragte Unterstützung belegen (inklusive Unterstützung durch Open Doors, Prix VSE und Kooperationsbüro DEZA) - mindestens 30% der Finanzierung müssen vor der Gesuchstellung bereits garantiert sein
- Alle Angaben über internationale Verkaufsvereinbarungen sowie bereits zugesicherte Vereinbarungen für den Vertrieb oder Fernsehausstrahlungen.
- Ganz allgemein alle Unterlagen künstlerischer oder finanzieller Art, die Auskünfte über das Projekt, seine Finanzierung oder seine Produktion geben.
(d) Die Dreharbeiten müssen zwingend innerhalb von 18 Monaten nach Vertragsunterzeichnung beginnen. Anderenfalls werden die gewährten Beiträge ohne vorgängige Benachrichtigung einem anderen Projekt zugesprochen. Die Produktionsgesellschaft hat in diesem Fall die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzureichen.
(e) Auf dem gesamten Werbematerial sowie auf dem Vor- und Nachspann des Films muss bei den Angaben zur Projektfinanzierung folgender Vermerk angebracht werden: Das Logo des Fonds, gefolgt vom Text "with the support of the SDC (Swiss Agency for Development and Cooperation)" gefolgt von der Erwähnung der öffentlichen oder privaten Institutionen, die das Werk mitfinanziert haben. Diese müssen als Finanzierungspartner des Projektes aufgeführt werden.
(f) Weitere Bedingungen für die finanzielle Beteiligung können aufgrund von Anträgen möglicher Koproduzenten festgelegt werden, die visions sud est für die Unterstützung des Projekts gewinnen kann.
(g) Ein Unterstützungsvertrag mit Rechten und Pflichten der Beteiligten wird zwischen den Parteien (Fonds und Produzent) unterzeichnet.
(h) Eine erste Überweisung erfolgt zu Beginn der Dreharbeiten (60% des gewährten Betrags), eine zweite Überweisung nach Abschluss der Dreharbeiten (40% des gewährten Betrags), wenn der Nachweis erbracht wurde, dass der Film abgeschlossen und die Vertragsklauseln eingehalten wurden.
(i) Ein zweiter Teil des Vertrags regelt die Vertriebsrechte in der Schweiz und garantiert die Visibilität des Films in diesem Territorium.
Art. 4 Produktionsbeitrag für ein Spielfilmprojekt
Mit der Vergabe eines Produktionsbeitrags für einen Film will visions sud est kleinere Produktionen unterstützen oder die Produktionsbedingungen finanziell grösserer Projekte verbessern. Die gewährte Summe muss gemessen am Gesamtbudget der Produktion einen bedeutenden Anteil betragen.
Art. 5 Fertigstellungsbeitrag für ein Spielfilm- oder Dokumentarfilmprojekt
(a) Mit der Vergabe eines Fertigstellungsbeitrags für einen Film will visions sud est bestmögliche Arbeitsbedingungen nach der Produktion ermöglichen.
(b) Alle Anträge für einen Fertigstellungsbeitrag für bereits begonnene Projekte müssen die zur Beurteilung notwendigen audiovisuellen Grundlagen beinhalten. Folgende Unterlagen sind demzufolge (ins Französische oder Englische übersetzt) zusätzlich zu den in Artikel 3 erwähnten Dokumenten (ausser dem Drehbuch, das für ein Fertigstellungsgesuch nicht geschickt werden muss) einzureichen:
- Link für den Rohschnitt von mindestens zwei Dritteln des Films, mit französischen oder englischen Untertiteln oder eine französische oder englische Untertitelliste des Rohschnitts.
- Der Postproduktionsplan, das Postproduktionsbudget und den Postproduktionsfinanzplan mit detaillierten Angaben über die noch nicht finanzierten Kosten sowie die Gründe dieser ungedeckten Posten.
(c) Dieser Beitrag ist auf ein Maximum von 20'000 Schweizer Franken für Spielfilme und 10'000 Schweizer Franken für Dokumentarfilme beschränkt und darf den Betrag des vorgelegten Kostenvoranschlags nicht übersteigen.
(d) Eine erste Auszahlung von 50% des gewährten Betrags erfolgt bei Vertragsunterzeichnung, die Restzahlung erfolgt, wenn der Beweis erbracht wurde, dass der Film abgeschlossen und die Vertragsklauseln eingehalten wurden.
III. Möglichkeiten des Engagements von vision sud est und anwendbares Recht
Art. 6 Interventionsmöglichkeiten
(a) visions sud est verpflichtet sich zur Unterstützung bei der Promotion der Filme im Rahmen von Premieren an einem Festival in der Schweiz.
(b) visions sud est stellt jedem unterstützten Projekt sein Know-how und seine Kontakte mit ähnlichen europäischen Institutionen oder möglichen Partnern für eine Koproduktion zur Verfügung.
Art. 7 Anwendbares Recht
Das vorliegende Reglement untersteht ausschliesslich dem Schweizer Recht. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Vereinbarungen, die aufgrund dieses Reglements oder seiner Beilagen abgeschlossen wurde.
Art. 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Ennetbaden (AG).
Art. 9 Änderung des Reglements
Alle Änderungen des vorliegenden Reglements müssen vom Ausschuss des Vereins visions sud est genehmigt werden.